Förderrichtlinie für die Wiener Wohnungssicherung Plus

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  1. Anwendungsbereich und Fördergegenstand
  2. Förderart
  3. Kreis der Fördernehmer*innen
  4. Allgemeine Fördervoraussetzungen und Förderbedingungen
  5. Förderbare bzw. nicht förderbare Kosten
  6. Ablauf der Fördergewährung (Förderabwicklung)
  7. Auszahlung
  8. Abrechnung und Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung
  9. Widerruf und Rückforderung
  10. Datenschutzrechtliche Hinweise
  11. Inkrafttreten und Geltungsdauer

Präambel

Die Wiener Wohnunterstützungen, deren gesetzliche Grundlage das Gesetz über die Unterstützung von Personen bei der Bestreitung der erhöhten Wohn- und Energiekosten (Wiener Wohn- und Energieunterstützungsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 18/2022, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 19/2023 darstellt, werden zur finanziellen Unterstützung und Entlastung von Personen bei der Bestreitung der gestiegenen Wohnkosten sowie der Teuerung als Förderungen vom Land Wien vorgesehen. Die Förderung als Wiener Wohnungssicherung Plus ist Teil dieser Reihe von Förderungen des Landes Wien. Die Wiener Wohnungssicherung Plus soll den Erhalt der Wohnung bei Personen ermöglichen, die von Armut oder sozialer Ausschließung betroffen oder bedroht sind und aufgrund der gestiegenen Wohnkosten von Wohnungsverlust und Delogierung bedroht sind.

Die vorliegende Förderrichtlinie regelt die näheren Bedingungen für die Gewährung der Wiener Wohnungssicherung Plus gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Wiener Wohn- und Energieunterstützungsgesetz. Die Grundlage der Förderrichtlinie für die Wiener Wohnungssicherung Plus bildet § 34 Abs. 3 Wiener Wohn- und Energieunterstützungsgesetz.

Die im Folgenden zitierten Gesetzesstellen ohne Hinweis auf ein Gesetz beziehen sich auf das Gesetz über die Unterstützung von Personen bei der Bestreitung der erhöhten Wohn- und Energiekosten (Wiener Wohn- und Energieunterstützungsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 18/2022, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 19/2023.

1. Anwendungsbereich und Fördergegenstand

  1. Gegenstand der Förderrichtlinie ist die Gewährung einer Förderung gemäß § 34 Abs. 1 (Wiener Wohnungssicherung Plus). Die maßgebliche Bestimmung im Wiener Wohn- und Energieunterstützungsgesetz lautet wie folgt: "An Personen, die von Armut oder sozialer Ausschließung betroffen oder bedroht sind und aufgrund der gestiegenen Wohnkosten von Wohnungsverlust und Delogierung bedroht sind, können sonstige Unterstützungsleistungen (Wiener Wohnungssicherung Plus) als Förderungen zur Abdeckung von Rückständen bei der Entrichtung des Mietzinses bzw. Nutzungsentgeltes sowie der Betriebskosten vom Land Wien gewährt werden. Die Förderungen werden vom Land Wien im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt und auf diese besteht kein Rechtsanspruch."
  2. Diese Förderrichtlinie regelt die Gewährung von Förderungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung wird durch diese Förderrichtlinie nicht begründet. Ebenso besteht bei einmaliger Gewährung einer Förderung kein Rechtsanspruch auf Wiederholung oder Fortsetzung der Förderung.
  3. Ein Förderansuchen auf Wiener Wohnungssicherung Plus gemäß § 34 Abs. 1 kann im Zeitraum von 4. September 2023 bis 30. Juni 2024 gestellt werden.

2. Förderart

Eine Förderung nach dieser Förderrichtlinie wird als Einzelförderung gewährt, wobei die Förderung zur Abdeckung eines bestimmten Rückstandes bei der Entrichtung des Mietzinses bzw. Nutzungsentgeltes und/oder der Betriebskosten gewährt wird.

3. Kreis der Fördernehmer*innen

Das Land Wien unterstützt volljährige Personen, die von Armut oder sozialer Ausschließung betroffen oder bedroht sind und aufgrund der gestiegenen Wohnkosten von Wohnungsverlust und Delogierung bedroht sind.

4. Allgemeine Fördervoraussetzungen und Förderbedingungen

  1. Die Voraussetzungen für ein Förderansuchen nach § 34 erfüllen volljährige Personen,
    1. die in Mietwohnungen im Gebiet der Stadt Wien leben, an deren Adresse diese bereits seit mindestens sechs Monaten ab Einbringung des Förderansuchens ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 - MeldeG), BSVG Nr. 9/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 89/2023, haben und für diese Wohnung einen Mietvertrag abgeschlossen haben, oder
    2. die in Wohnungen im Gebiet der Stadt Wien leben, die durch gemeinnützige Bauvereinigungen gemäß dem Bundesgesetz vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG), BGBl. Nr. 139/1979, in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2022, vermietet werden, an deren Adresse diese bereits seit mindestens sechs Monaten ab Einbringung des Förderansuchens ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben und für diese Wohnung einen Mietvertrag bzw. Nutzungsvertrag abgeschlossen haben, und
    3. die aufgrund eines bestehenden Rückstandes bei der Entrichtung des Mietzinses bzw. Nutzungsentgeltes und/oder der Betriebskosten von Wohnungsverlust bedroht sind und
    4. die zum Zeitpunkt der Stellung des Förderansuchens eine der in § 34 Abs. 2 aufgezählten Leistungen oder Befreiungen beziehen oder in Anspruch nehmen (insbesondere Leistungen der Mindestsicherung, der Wohnbeihilfe, der Ausgleichs- oder Ergänzungszulage, aus der Arbeitslosenversicherung wie Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung, Umschulungsgeld und Krankengeld (§ 41 AlVG), Rehabilitationsgeld (§ 143a ASVG), Wiedereingliederungsgeld (§ 143d ASVG), Übergangsgeld (§ 306, § 199 ASVG, § 164 GSVG, § 156, § 148z BSVG), Unterstützungsleistung für Selbstständige nach § 104a GSVG sowie die Befreiung von der Gebührenpflicht gemäß § 3 Abs. 5 RGG oder der Kostendeckelung gemäß § 72a EAG) und
    5. die einen der in Punkt 5.3. aufgezählten erforderlichen Nachweise der förderbaren Kosten erbringen.
  2. Ein Förderansuchen auf Wiener Wohnungssicherung Plus gemäß § 34 Abs. 1 kann im Zeitraum von 4. September 2023 bis 30. Juni 2024 gestellt werden.

5. Förderbare bzw. nicht förderbare Kosten

5.1. Art der förderbaren Kosten

  1. Förderbar sind folgende Kosten
    1. bestehende Rückstände bei der Entrichtung des Mietzinses bzw. Nutzungsentgeltes und/oder der Betriebskosten sowie
    2. Nebenkosten im Zusammenhang mit bestehenden Rückständen bei der Entrichtung des Mietzinses bzw. Nutzungsentgeltes und/oder der Betriebskosten, insbesondere Mahn-, Exekutions- oder Anwaltskosten.
  2. Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn die Gesamtsumme des jeweiligen Rückstandes bei der Entrichtung des Mietzinses bzw. Nutzungsentgeltes und/oder der Betriebskosten sowie der damit im Zusammenhang stehenden Nebenkosten insgesamt nicht 4.000 Euro pro Haushalt übersteigt.
  3. Nur in besonders begründeten Härtefällen, die eine Inanspruchnahme von sozialarbeiterischer Beratung erfordern (siehe besondere Härtefälle unter Punkt 5.2. lit. d), können abweichend von der angeführten Höchstgrenze auch Rückstände und Nebenkosten, deren Gesamtsumme 4.000 Euro pro Haushalt übersteigen, bis zu einer Gesamtsumme von 15.000 Euro gefördert werden. Dabei ist ein Kriterium für die Förderwürdigkeit die Nachhaltigkeit der Hilfeleistung, die insbesondere erfüllt ist, wenn die dauerhafte Leistbarkeit der Wohnung gegeben ist sowie der Verlust der Wohnung durch die Förderung tatsächlich abgewendet werden kann. Über die Inanspruchnahme von sozialarbeiterischer Beratung wird eine Bestätigung erstellt, infolgedessen gegebenenfalls bei Vorliegen von besonders begründeten Härtefällen eine Förderzusage erfolgen kann.

5.2. Höhe der förderbaren Kosten

  1. Die maximale Förderhöhe beträgt 2.800 Euro pro Haushalt, soweit nicht besondere Härtefälle (siehe Punkt 5.1. lit c und Punkt 5.2. lit d.) vorliegen.
  2. Die maximale Förderhöhe in besonders begründeten Härtefällen (siehe Punkt 5.1. lit c und Punkt 5.2. lit d) beträgt 15.000 Euro pro Haushalt.
  3. Die Gesamtsumme des jeweiligen Rückstandes bei der Entrichtung des Mietzinses bzw. Nutzungsentgeltes und/oder der Betriebskosten sowie der damit im Zusammenhang stehenden Nebenkosten kann bis zu einem Ausmaß von 70 Prozent pro Haushalt gefördert werden. Der sich daraus ergebende Restbetrag ist von dem*der Fördernehmer*in zu begleichen.
  4. In besonderen Härtefällen, insbesondere wenn eine Ratenvereinbarung nicht zumutbar (z. B. bei sehr geringem bzw. keinem Einkommen, bei sehr hohen Gesundheits- und pflegeausgaben) oder aufgrund der akuten Notsituation nicht möglich ist (z. B. bei einer akut drohenden zwangsweise Räumung), kann unter der Voraussetzung der Inanspruchnahme sozialarbeiterischer Beratung und gegebenenfalls der Einhaltung von Bedingungen, die geeignet sind, die Notlage abzumildern oder zu überwinden, die Gesamtsumme des jeweiligen Rückstandes bei der Entrichtung des Mietzinses bzw. Nutzungsentgeltes und/oder der Betriebskosten sowie der damit im Zusammenhang stehenden Nebenkosten bis zu einem Ausmaß von 100 Prozent pro Haushalt gefördert werden. Über die Inanspruchnahme von sozialarbeiterischer Beratung wird eine Bestätigung erstellt, infolgedessen gegebenenfalls bei Vorliegen von besonders begründeten Härtefällen eine Förderzusage erfolgen kann.
  5. Eine Förderung zur Abdeckung eines Rückstandes bei der Entrichtung des Mietzinses bzw. Nutzungsentgeltes und/oder der Betriebskosten sowie der damit im Zusammenhang stehenden Nebenkosten wird nur einmal pro Haushalt gewährt. Dementsprechend sind mehrmalige Gewährungen der Förderung an mehrere Mieter*innen in einem Haushalt ausgeschlossen, wobei davon ergänzende Förderungen bei besonderen Härtefällen nach Absolvierung eines sozialarbeiterischen Gespräches ausgenommen sind.

5.3. Nachweis der förderbaren Kosten

Folgende Nachweise über das Vorliegen der förderbaren Kosten sind vorzulegen:

  1. Bestätigungen, aus denen die offenen Mietzinse/Nutzungsentgelte, die damit in Zusammenhang stehenden Nebenkosten, die Gesamthöhe der offenen Forderungen und deren Fälligkeitszeitpunkt ersichtlich sind, wobei diese bei Förderansuchen-stellung nicht älter als 14 Tage sein dürfen. Als Bestätigungen im Sinne dieser Bestimmung gelten insbesondere Rückstandsausweise sowie Mahnschreiben des*der Vermieter*in an den*die Förderwerber*in betreffend offener bereits fälliger Mietzinse/Nutzungsentgelte.
  2. offene Betriebskostenabrechnungen, die bei der Stellung des Förderansuchens nicht älter als 60 Tage sind sowie die damit in Zusammenhang stehenden Nebenkosten.

5.4. Nachweis über Namen, Adressen und Bankverbindungen

Aus den Nachweisen gemäß den Punkten 5.3. lit. a und lit. b muss der Name und die Adresse sowie die Eigenschaft als Mieter*in bzw. "Nutzungsberechtigte*r" des*der Förderwerber*in eindeutig ersichtlich sein. Weiters muss aus den Nachweisen gemäß den Punkten 5.3. lit. a und lit. b der Name, die Adresse sowie die Bankverbindung (IBAN, Kontoinhaber*in, BIC) des*der Vermieter*in oder der Hausverwaltung oder dem*der Vermieter*in bzw. Hausverwaltung beauftragten Anwaltskanzlei bzw. des beauftragten Inkassoinstituts klar erkennbar hervorgehen. Ansonsten ist von Seite des*der Förderwerber*in auf andere Weise die Bankverbindung (IBAN, Kontoinhaber*in, BIC) des*der Vermieter*in oder der Hausverwaltung oder der Anwaltskanzlei oder des beauftragten Inkassoinstituts bekannt zu geben.

5.5. Ergänzende Nachweise bzw. Unterlagen

In Ergänzung zu den Nachweisen gemäß den Punkten 5.3. lit. a und b können zur abschließenden Beurteilung der Förderwürdigkeit, insbesondere hinsichtlich des Vorliegens des Rückstandes und einer Notlage, ergänzende Nachweise bzw. Unterlagen von dem*der Förderwerber*in gefordert werden. Ist bereits ein gerichtliches Verfahren hinsichtlich Mietzinsrückstand eingeleitet worden, kann die Inanspruchnahme einer sozialarbeiterischen Beratung als Voraussetzung für eine positive Förderentscheidung verlangt werden.

5.6. Nicht förderbare Kosten

  1. Nicht förderbar sind bereits bezahlte Rechnungen.
  2. Nicht förderbar sind offene Betriebskostenabrechnungen, die bei Förderansuchenstellung älter als 60 Tage sind oder Rückstände bei der Entrichtung des Mietzinses bzw. Nutzungsentgeltes sowie der damit im Zusammenhang stehenden Nebenkosten, die sich auf Rückstandsnachweise beziehen, die bei Förderansuchenstellung älter als 14 Tage sind.
  3. Nicht förderbar sind Kosten (Rückstände bei der Entrichtung des Mietzinses bzw. Nutzungsentgeltes und/oder der Betriebskosten sowie der damit im Zusammenhang stehenden Nebenkosten), deren Gesamtsumme einen Betrag von 400 Euro pro Haushalt unterschreitet.
  4. Nicht förderbar sind Rückstände aus Mietforderungen für Garagenplätze oder Büro- und Geschäftsräumlichkeiten und Kosten, die sich nicht auf den privaten Wohnbereich beziehen.

6. Ablauf der Fördergewährung (Förderabwicklung)

6.1. Förderansuchen

  1. Förderansuchen müssen elektronisch (mittels des auf der Internetseite der Fördergeberin abrufbaren Online-Formulars: Wohnungssicherung Plus - Antrag) gestellt werden.
  2. In Ausnahmefällen (z. B. keine EDV-Ausstattung im Haushalt vorhanden) kann beim Servicetelefon +43 1 4000-8040 der Abteilung Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht die Zusendung eines Formulars angefordert werden.
  3. Es ist ausschließlich das seitens der Fördergeberin zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden, vollständig auszufüllen (inklusive aller erforderlichen Informationen, Nachweise und Unterlagen) und elektronisch einzubringen bzw. in Ausnahmefällen an folgende Adresse postalisch zu übermitteln:
  4. Der*die Förderwerber*in muss zum Zeitpunkt der Stellung des Ansuchens die in Punkt 4. und 5. vorgegebenen Voraussetzungen erfüllen.
  5. Von dem*der Förderwerber*in sind folgende Unterlagen vorzulegen:
    • Nachweise gemäß Punkt 5.3. (gilt als Bestätigung, dass der*die Förderwerber*in der*die Zahlungspflichtige aus dem Mietvertrag bzw. Nutzungsvertrag ist) und
    • Nachweis über Leistungsbezug bzw. Befreiung gemäß Punkt 4.1.d und
    • Kopie des Mietvertrages bzw. Nutzungsvertrages, aus dem der Name, die Adresse sowie die Eigenschaft als Mieter*in bzw. "Nutzungsberechtigte*r" des*der Förderwerber*in eindeutig ersichtlich ist sowie ein Lichtbildausweis.
  6. Bei unvollständigen Förderansuchen wird eine schriftliche Aufforderung an den*die Förderwerber*in übermittelt, die erforderlichen Unterlagen binnen 14 Tagen ab Zustellung der Aufforderung nachzureichen. Wird der Aufforderung nicht fristgerecht entsprochen, wird das Förderansuchen nicht weiterbearbeitet und gilt als zurückgezogen.
  7. Eine Förderansuchenstellung ist von 4. September 2023 bis einschließlich 30. Juni 2024 möglich. Nach Ablauf der Frist einlangende Förderansuchen werden nicht bearbeitet. Wird das Förderansuchen postalisch eingebracht, ist der Tag an dem das Förderansuchen zur Post gegeben wird, maßgebend (Poststempel entscheidend).
  8. Ein Förderansuchen auf Wiener Wohnungssicherung Plus darf nicht von Personen gestellt werden, wenn diese bereits eine Beantragung auf Unterstützungsleistung zur Wohnungssicherung beim Wohnschirm des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) eingebracht haben und dazu noch keine Entscheidung von Seiten des BMSGPK ergangen ist.

6.2. Begutachtung und Entscheidung der Förderansuchen

  1. Das Amt der Wiener Landesregierung überprüft die von den Förderwerber*innen übermittelten Angaben und Beilagen.
  2. Die Fördergeberin führt zum Zwecke der Überprüfung des Hauptwohnsitzes eine Abfrage aus dem Zentralen Melderegister durch.
  3. Zur Verfahrensbeschleunigung und zum Zwecke der Verhinderung einer Delogierung, kann der*die Förderwerber*in eine freiwillige Einverständniserklärung abgeben, welche der Fördergeberin die Möglichkeit einräumt, den*die Vermieter*in, die Hausverwaltung oder die von dem*der Vermieter*in bzw. Hausverwaltung beauftragten Anwaltskanzlei bzw. das beauftragte Inkassoinstitut bei einer unklaren Sachlage zu kontaktieren bzw. diese über das Einlangen und die Bearbeitung des Förderansuchens zu informieren.

6.3. Fördervertrag

  1. Der*die Förderwerber*in wird schriftlich über eine Zusage oder Ablehnung (samt Bekanntgabe des Grundes über die Ablehnung) der Förderung informiert. Im Rahmen der Zusage wird über die gewährte Förderhöhe Auskunft gegeben. Die Förderzusage kann ebenfalls unter der Vorschreibung von Bedingungen (z. B. Abschluss von Ratenvereinbarungen) erfolgen.
  2. Mit der Zustellung der Förderzusage kommt der Fördervertrag zustande. Bei Zusage der Förderung wird die Förderung direkt an den*die Vermieter*in, die Hausverwaltung oder die von dem*der Vermieter*in bzw. Hausverwaltung beauftragten Anwaltskanzlei bzw. das beauftragte Inkassoinstitut gemäß Punkt 5.4. angewiesen.
  3. Im Fall einer Ablehnung der Förderung sind die Rückstände bzw. offenen Rechnungen sowie allfällige damit einhergehenden Nebenkosten (wie etwa Mahnkosten, Exekutionskosten) von den Förderwerber*innen zu tragen.
  4. Im Falle einer Ablehnung oder einer Übernahme eines Teils des angesuchten Betrages, werden die Förderwerber*innen darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Begleichung des offenen Betrages die Möglichkeit der Anfrage einer Ratenvereinbarung bei dem*der Vermieter*in, der Hausverwaltung oder der von dem*der Vermieter*in bzw. Hausverwaltung beauftragten Anwaltskanzlei sowie einer sozialarbeiterischen Beratung des*der Förderwerber*in besteht.
  5. Bei Inanspruchnahme sozialarbeiterischer Beratung durch den*die Förderwerber*in erfolgt eine Beurteilung der Notlage (siehe besondere Härtefälle unter Punkt 5.1. lit. c und Punkt 5.2. lit. d), infolgedessen ein Förderansuchen bzw. ein ergänzendes Förderansuchen gestellt werden kann und weitere Fördersummen ergänzend zugesagt werden können, welche ebenso direkt an den*die Vermieter*in, die Hausverwaltung oder die von dem*der Vermieter*in bzw. Hausverwaltung beauftragten Anwaltskanzlei bzw. das beauftragte Inkassoinstitut gemäß Punkt 5.4. angewiesen werden. Der*die Förderwerber*in wird per Schreiben über die Zusage oder Ablehnung (samt Bekanntgabe des Grundes über die Ablehnung) der Förderung sowie im Falle der Zusage über die Höhe der ergänzenden Förderung informiert.

7. Auszahlung

  1. Der gewährte Förderbetrag wird erst nach dem rechtsgültigen Zustandekommen des Fördervertrages ausbezahlt.
  2. Die Förderung wird ausschließlich unbar an die im Zuge des Förderansuchens bekannt gegebene Bankverbindung (IBAN, Kontoinhaber*in, BIC) des*der Vermieter*in, der Hausverwaltung oder der von dem*der Vermieter*in bzw. Hausverwaltung beauftragten Anwaltskanzlei bzw. des beauftragten Inkassoinstituts ausbezahlt.
  3. Änderungen der Bankverbindung des*der Vermieter*in, der Hausverwaltung oder der von dem*der Vermieter*in bzw. Hausverwaltung beauftragten Anwaltskanzlei bzw. des beauftragten Inkassoinstituts sind der Fördergeberin unverzüglich und schriftlich mitzuteilen, andernfalls die Überweisung an das im Zuge des Förderansuchens bekannt gegebene Konto schuldbefreiende Wirkung nach sich zieht.
  4. Die Auszahlung erfolgt ab September 2023.

8. Abrechnung und Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung

Die widmungsgemäße Verwendung wird durch direkte Anweisung an das durch den*die Förderwerber*in bekannt gegebene Konto der Vermieter*in bzw. Hausverwaltung bzw. der von dem*der Vermieter*in bzw. Hausverwaltung beauftragten Anwaltskanzlei bzw. des beauftragten Inkassoinstituts gewährleistet.

9. Widerruf und Rückforderung

Zu Unrecht bezogene Förderungen werden seitens der Fördergeberin widerrufen und sind von dem*der Förderwerber*in zurückzuzahlen. Die Förderung ist insbesondere zurückzuzahlen, wenn die in Punkt 4. genannten Voraussetzungen bzw. förderbaren Kosten gemäß Punkt 5. zum Zeitpunkt der Stellung des Förderansuchens nicht vorgelegen sind oder die Voraussetzungen dafür im Zeitraum zwischen der Ansuchenstellung und der Auszahlung der Unterstützungsleistung wegfallen oder bei der Ansuchenstellung über wesentliche Umstände unvollständige oder falsche Angaben gemacht wurden.

10. Datenschutzrechtliche Hinweise

  1. Die Förderwerbenden beziehungsweise Fördernehmenden nehmen zur Kenntnis, dass die Fördergeberin als datenschutzrechtliche Verantwortliche berechtigt ist,
    1. personenbezogene Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit c iVm Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 zu verarbeiten, wobei §§ 35 und 36 Wiener Wohn- und Energieunterstützungsgesetz die gesetzliche Grundlage für die Datenverarbeitung im Zuge des Förderansuchens gemäß § 34 (Wiener Wohnungssicherung Plus) darstellen;
    2. die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Vertrages anfallenden personenbezogenen Daten gemäß Art 6 Abs. 1 lit b Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO, zu verarbeiten, soweit dies für den Abschluss und die Abwicklung des Fördervertrages und für Kontrollzwecke erforderlich ist.
  2. Die Informationen gemäß Art. 13/ Art. 14 DSGVO werden im Internet bereitgehalten: Datenschutzrechtliche Informationen - Wohnungssicherung Plus

11. Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt mit 4. September 2023 in Kraft. Sie ist bis Ende des zweiten Quartals 2025, gegebenenfalls bis Ende der Abwicklung der Förderung, anzuwenden.

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