Nach § 122 Abs. 1 Landarbeitsgesetz 2021 Kollektivverträge nach dem Abschluss von den beteiligten Vertragsparteien der Arbeitnehmer*innen in 3 gleichlautenden Ausfertigungen, bei der Obereinigungskommission zu hinterlegen. Die Obereinigungskommission hat den Abschluss des Kollektivvertrages nach der Hinterlegung durch Einschaltung auf der Internet-Homepage www.gemeinderecht.wien.gv.at zu veröffentlichen.
Kundmachungen im Jahr:
Obereinigungskommission beim Amt der Wiener Landesregierung
3., Thomas-Klestil-Platz 6
Telefonische Auskunft: Montag bis Freitag von 8 bis 16 Uhr
Telefon: +43 1 4000-40753
Fax: +43 1 4000-40759
E-Mail: post@ma40.wien.gv.at