Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit

Allgemeine Informationen

Die Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit erhalten Sie, wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats haben, länger als 6 Monate in Österreich bleiben wollen und wenn Sie alle Voraussetzungen dafür erfüllen.

Eine Voraussetzung erfüllen Sie zum Beispiel, wenn Sie zu einer dieser Personengruppen gehören:

  • Privatiers, das sind Personen, die sich den Lebensunterhalt in Österreich leisten können, ohne zu arbeiten.
  • Personen, die mit einer Person verheiratet oder verpartnert sind, die die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats und eine Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit hat.
  • Oder Kinder, Stief- oder Adoptivkinder einer solchen Person, die unter 18 Jahre alt und unverheiratet sind.
  • Personen, die Träger*innen von Privilegien und Immunitäten waren und daher eine Legitimationskarte hatten, und die in den Ruhestand versetzt wurden. Das sind zum Beispiel Diplomat*innen.

Manche Personen brauchen einen Quotenplatz. Das bedeutet, die Anzahl der Plätze ist begrenzt. Die österreichische Bundesregierung legt jedes Jahr fest, wie viele Niederlassungsbewilligungen ausgenommen Erwerbstätigkeit jedes Bundesland vergeben kann. Sie müssen einen Termin für die Antragstellung buchen und können den Antrag nur mit Termin stellen.

Diese Quotenplätze werden von der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) je nach Datum der Antragstellung vergeben. Wenn viele Personen den Antrag für diesen Aufenthaltstitel stellen, kann es sein, dass Sie keine Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit bekommen. Ob Sie einen Quotenplatz brauchen, erfahren Sie in den Voraussetzungen.

Mit der Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit dürfen Sie nicht in Österreich arbeiten.

Die Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit ist höchstens 12 Monate gültig. Solange Sie die Voraussetzungen erfüllen, kann die Niederlassungsbewilligung verlängert werden.

Wenn Sie die Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit erhalten, verpflichten Sie sich, innerhalb von 2 Jahren das Modul 1 der Integrationsvereinbarung zu erfüllen.

Eine Familienzusammenführung ist möglich. Das heißt, Sie können Ihre Familie nach Österreich mitnehmen oder nachholen. Wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, erhalten Ihre Familienangehörigen auch eine Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit.

Erstantrag

Den Erstantrag stellen Sie, wenn Sie noch kein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz haben und die Niederlassungsbewilligung zum ersten Mal beantragen. Es ist auch ein Erstantrag, wenn Sie früher schon einmal einen Aufenthaltstitel für Österreich hatten, der abgelaufen ist.

Verlängerungsantrag

Wenn Sie länger als 12 Monate in Österreich bleiben wollen, müssen Sie die Niederlassungsbewilligung verlängern lassen, bevor die gültige Niederlassungsbewilligung abläuft. Für die Verlängerung brauchen Sie keinen Quotenplatz.

Die Niederlassungsbewilligung wird das erste Mal um 12 Monate verlängert. Wenn Sie mindestens 2 Jahre in Österreich gelebt haben, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllen und Ihr Reisepass mindestens 3 Jahre gültig ist, erhalten Sie eine Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit, die 3 Jahre gültig ist.

Den Verlängerungsantrag können Sie frühestens 3 Monate vor Ablauf Ihrer aktuellen Niederlassungsbewilligung stellen.

Zweckänderungsantrag

Wenn sich während des Aufenthalts die Lebensumstände ändern, also wenn Sie zum Beispiel arbeiten wollen, ändert sich ihr Aufenthaltszweck.

Das müssen Sie der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) so schnell wie möglich melden und einen Zweckänderungsantrag stellen. Wenn Sie das nicht melden, entscheidet das Bezirksamt über eine Geldstrafe. Diese kann 50 bis 250 Euro betragen.

Einen Zweckänderungsantrag auf Daueraufenthalt EU stellen Sie, wenn Sie seit mindestens 5 Jahren durchgehend zur Niederlassung berechtigt waren, also zum Beispiel seit 5 Jahren mit einer Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit in Österreich leben, und länger in Österreich bleiben wollen. Mit dem Daueraufenthalt EU können Sie unbefristet in Österreich leben und arbeiten.

Sie müssen den Antrag stellen, bevor die gültige Niederlassungsbewilligung abläuft, also spätestens am letzten Tag der Gültigkeit Ihrer aktuellen Niederlassungsbewilligung.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Außerdem müssen Sie die erforderlichen Unterlagen vorlegen.

Und:

Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, brauchen Sie einen Quotenplatz:

  • Sie sind Privatier und haben ein regelmäßiges Einkommen, das mindestens 2 mal so hoch ist wie die in § 293 im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) festgelegten Richtsätze.
    oder
  • Sie sind mit einer Person verheiratet oder verpartnert, die die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats und eine Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit hat.
    oder
  • Sie sind Kind, Stief- oder Adoptivkind einer Person, die die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats und eine Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit hat. Und Sie sind unter 18 Jahre alt und unverheiratet.

Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, brauchen Sie keinen Quotenplatz:

  • Sie sind neugeborenes Kind, Stief- oder Adoptivkind einer Person, die die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats und eine Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit hat.
    oder
  • Sie waren Träger*in von Privilegien und Immunitäten, das heißt, Sie hatten eine Legitimationskarte und wurden in den Ruhestand versetzt. Und Sie haben ein regelmäßiges Einkommen, das so hoch ist wie die in § 293 im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) festgelegten Richtsätze. Sie müssen Ihren Antrag spätestens 6 Monate nach dem Gültigkeitsende Ihrer Legitimationskarte in Österreich stellen. Die Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit kann nur im unmittelbaren Anschluss an den Aufenthalt als Träger*innen von Privilegien und Immunitäten erteilt werden.
    oder
  • Sie sind mit einer*m ehemaligen Träger*in einer Legitimationskarte verheiratet oder verpartnert. Und der*die Träger*in der Legitimationskarte wurde vor weniger als 6 Monaten in den Ruhestand versetzt.
    oder
  • Sie sind Kind, Stief- oder Adoptivkind einer*s ehemaligen Träger*in einer Legitimationskarte. Und Sie sind unter 18 Jahre alt und unverheiratet. Und der*die Träger*in der Legitimationskarte wurde vor weniger als 6 Monaten in den Ruhestand versetzt.

Fristen und Termine

Die Anzahl der Quotenplätze ist begrenzt. Die Quotenplätze werden von der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) je nach Datum der Antragstellung vergeben.

Wenn Sie einen Quotenplatz brauchen, müssen Sie einen Termin für die Antragstellung buchen und können den Antrag nur mit Termin stellen. Wenn viele Personen den Antrag für diesen Aufenthaltstitel stellen, kann es sein, dass Sie keine Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit bekommen.

Wie Sie den Antrag stellen, wenn Sie einen Quotenplatz brauchen, erfahren Sie im Verfahrensablauf.

Wenn Sie bereits den Daueraufenthalt EU eines anderen EU-Staates haben, müssen Sie den Antrag für die Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit in Österreich spätestens 3 Monate nach Ihrer Einreise stellen.

Wenn Sie Träger*in von Privilegien und Immunitäten waren, in den Ruhestand versetzt wurden und eine Legitimationskarte hatten, müssen Sie den Antrag spätestens 6 Monate nach dem Gültigkeitsende Ihrer Legitimationskarte in Österreich stellen. Dann können Sie das Verfahren in Österreich abwarten.

Nach Ablauf der 6 Monate können Sie den Antrag auf diese Niederlassungsbewilligung nur mehr als Privatier und mit Quotenplatz stellen. Das betrifft auch mit Ihnen verheiratete oder verpartnerte Personen und Ihre Kinder, Stief- oder Adoptivkinder, die einen Antrag auf eine Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit stellen wollen.

Die Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit ist höchstens 12 Monate gültig.

Wenn Ihr Reisepass nicht so lange gültig ist, erhalten Sie die Niederlassungsbewilligung nur so lange, wie der Reisepass gültig ist. Nur, wenn Sie die Krankenversicherung für den gesamten Zeitraum abschließen und Ihren Reisepass verlängern lassen, bevor über Ihren Antrag entschieden wurde, können Sie die Niederlassungsbewilligung für die maximal möglichen 12 Monate erhalten.

Einen Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag auf Daueraufenthalt EU müssen Sie stellen, bevor die gültige Niederlassungsbewilligung abläuft, also spätestens am letzten Tag der Gültigkeit Ihrer aktuellen Niederlassungsbewilligung. Den Verlängerungsantrag können Sie frühestens 3 Monate vor Ablauf Ihrer aktuellen Niederlassungsbewilligung stellen.

Zuständige Stelle

Wenn Sie kürzer als 6 Monate in Österreich bleiben wollen, brauchen Sie ein Visum. Wenden Sie sich bitte an die österreichische Botschaft oder an das österreichische Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen.

Wenn Sie länger als 6 Monate in Österreich bleiben wollen, stellen Sie den Antrag im Ausland. Wenden Sie sich bitte an die österreichische Botschaft oder an das österreichische Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen.

Nur wenn Sie ohne Visum nach Österreich einreisen dürfen oder eine Legitimationskarte hatten, können Sie den Antrag auch während Ihres zulässigen visumfreien Aufenthalts in Österreich stellen. Ohne Visum dürfen Sie einreisen, wenn Ihr Land kein visumpflichtiger Drittstaat ist, oder wenn Sie einen Aufenthaltstitel von einem anderen EU-Staat haben.

Wenn Sie in Wien wohnen werden, ist die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) - Referat 1.1 zuständig.

Wie Sie dort einen Termin buchen, erfahren Sie im Verfahrensablauf.

Wenn Sie in einem anderen Bundesland in Österreich wohnen werden, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle in Ihrem Bundesland.

Verlängerungsantrag und Zweckänderungsantrag auf Daueraufenthalt EU

Sie wohnen in Wien:

Die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) hat mehrere Außenstellen.

  • Wenn Sie in Wien in den Bezirken 1, 4, 5, 6, 7, 8 oder 9 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.1 zuständig.
  • Wenn Sie in Wien in den Bezirken 2, 21 oder 22 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.2 zuständig.
  • Wenn Sie in Wien in den Bezirken 3, 11 oder 20 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.3 zuständig.
  • Wenn Sie in Wien in den Bezirken 12, 13, 15 oder 23 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.4 zuständig.
  • Wenn Sie in Wien in den Bezirken 10 oder 14 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.5 zuständig.
  • Wenn Sie in Wien in den Bezirken 16, 17, 18 oder 19 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.6 zuständig.

Sie wohnen in einem anderen Bundesland in Österreich:

Wenn Sie in einem anderen Bundesland in Österreich wohnen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle in diesem Bundesland.

Andere Zweckänderungsanträge

Für andere Zweckänderungen wenden Sie sich bitte an das Servicecenter der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35), Telefon: +43 1 4000-3535, E-Mail: servicecenter@ma35.wien.gv.at.

Sie wohnen in einem anderen Bundesland in Österreich:

Wenn Sie in einem anderen Bundesland in Österreich wohnen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle in diesem Bundesland.

Verfahrensablauf

Erstantrag

Sie müssen den Antrag persönlich stellen. Für Personen, die jünger als 18 Jahre sind, muss eine Person den Antrag stellen, die die Obsorge hat.

Sie stellen den Antrag bei der österreichischen Botschaft oder beim österreichischen Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen und warten dort das Ende des Verfahrens ab.

Nur wenn Sie ohne Visum nach Österreich einreisen dürfen, können Sie den Antrag während Ihres zulässigen visumfreien Aufenthalts auch in Österreich stellen.

Wenn Sie in Wien wohnen werden, müssen Sie dafür einen Termin bei der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) - Referat 1.1 buchen.

Auch, wenn Sie bereits einen Aufenthaltstitel in Österreich haben, zum Beispiel eine Legitimationskarte, und einen Zweckänderungsantrag auf die Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit stellen, müssen Sie dort einen Termin buchen.

Wenn Sie einen Quotenplatz brauchen, müssen Sie einen Termin für die Antragstellung buchen und können den Antrag nur mit Termin stellen. Ab Oktober jeden Jahres finden Sie hier auf dieser Seite die genauen Informationen über die Terminbuchung.

Wenn Sie keinen Quotenplatz brauchen, informieren Sie sich bitte rechtzeitig über freie Termine.

Online-Terminbuchung im Referat 1.1

Wenn Sie kein Internet haben, können Sie auch unter +43 1 4000-3535 telefonisch einen Termin buchen.

Wenn Sie den Termin nicht einhalten können, stornieren Sie ihn bitte rechtzeitig.

Wenn Sie eine Niederlassungsbewilligung beantragen, werden von Ihnen Fingerabdrücke abgenommen.

Wenn Sie den Antrag persönlich in Wien gestellt haben und der Antrag nicht in der Zeit erledigt werden kann, in der Sie ohne Visum in Österreich bleiben können, müssen Sie aus Österreich ausreisen und das Ende des Verfahrens im Ausland abwarten.

Wenn die Voraussetzungen für die Niederlassungsbewilligung vorliegen, werden Sie von der österreichischen Botschaft, dem österreichischen Generalkonsulat oder der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) informiert. Wenn Sie für die Einreise nach Österreich ein Visum brauchen, erhalten Sie von der österreichischen Botschaft oder vom österreichischen Generalkonsulat ein Visum zur Abholung der Niederlassungsbewilligung.

Melden Sie sich nach Ihrer Einreise so schnell wie möglich bei der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35). Sie bekommen dann einen Termin zur Abholung der Niederlassungsbewilligung. Sie erhalten die Niederlassungsbewilligung im Scheckkartenformat persönlich.

Erst, wenn Sie die Niederlassungsbewilligung haben, dürfen Sie in Österreich bleiben.

Verlängerungsantrag und Zweckänderungsantrag auf Daueraufenthalt EU

Sie müssen den Antrag persönlich stellen, bevor die gültige Niederlassungsbewilligung abläuft.

Wenn Sie in Wien wohnen, müssen Sie dafür einen Termin bei der für Ihren Wohnbezirk zuständigen Außenstelle der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) buchen.

Informieren Sie sich rechtzeitig über freie Termine:

Wenn Sie kein Internet haben, können Sie auch unter +43 1 4000-3535 telefonisch einen Termin buchen.

Wenn Sie den Termin nicht einhalten können, stornieren Sie ihn bitte rechtzeitig.

Wenn Sie den Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt haben, können Sie auch weiterhin mit einer abgelaufenen Niederlassungsbewilligung- in Österreich leben. Sie erhalten bei der Antragstellung eine Einreichbestätigung, damit Sie zum Beispiel bei einer Kontrolle nachweisen können, dass Sie sich in Österreich aufhalten dürfen. Wenn Sie in dieser Zeit ins Ausland reisen müssen, müssen Sie eine Notvignette beantragen.

Wenn Sie die Niederlassungsbewilligung verlängern lassen oder einen Zweckänderungsantrag stellen, werden von Ihnen Fingerabdrücke abgenommen.

Wenn die Voraussetzungen für eine Verlängerung oder Zweckänderung der Niederlassungsbewilligung vorliegen, bekommen Sie einen Termin zur Abholung Ihres Aufenthaltstitels. Sie erhalten den Aufenthaltstitel im Scheckkartenformat persönlich.

Wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen, erhalten Sie einen negativen Bescheid.

Für Informationen zu Ihrem Verfahren wenden Sie sich bitte an das Servicecenter der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35), Telefon: +43 1 4000-3535, E-Mail: servicecenter@ma35.wien.gv.at.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefüllter und unterschriebener Antrag in deutscher oder englischer Sprache
  • Gültiges Reisedokument, zum Beispiel Reisepass
  • Aktuelles biometrisches Passfoto, das höchstens 6 Monate alt ist
  • Wenn Sie die Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit bei einer Familienzusammenführung beantragen: Nachweis, wie Sie mit der zusammenführenden Person verwandt sind
    Nachweise sind zum Beispiel Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Geburtsurkunde oder Adoptionsurkunde.
  • Nachweis, dass Sie eine ortsübliche Unterkunft haben. Ein Nachweis ist zum Beispiel ein Mietvertrag, ein Kaufvertrag oder eine Wohnrechtsvereinbarung.
  • Nachweis, wie der Lebensunterhalt in Österreich gesichert ist
    Nachweise sind zum Beispiel Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge. Bei Sparguthaben: Erklärung, woher das Geld kommt.
    und
    Nachweis über regelmäßige Ausgaben wie Miete, Betriebskosten, Kreditraten oder Alimente, das heißt Unterhaltszahlungen
    Nachweise sind zum Beispiel ein Mietvertrag, Kontoauszüge, ein Gerichtsbeschluss betreffend Alimente.
  • Es kann eine Haftungserklärung abgegeben werden.
    • Wenn eine Haftungserklärung abgegeben wird: Einkommensnachweise der Person, die die Haftung übernimmt
      Nachweise sind zum Beispiel Lohnzettel, Einkommensteuerbescheide oder Kontoauszüge.
  • Nachweis einer Krankenversicherung, die in Österreich leistungspflichtig ist und alle Risiken deckt. Ein solcher Nachweis ist zum Beispiel eine Selbstversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse oder eine private Krankenversicherung.
  • Nachweis Ihrer A1-Deutschkenntnisse
    Nachweise sind nur Sprachdiplome mindestens Sprachniveau A1 von folgenden Organisationen: Österreichischer Integrationsfonds (ÖIF), Österreichisches Sprachdiplom Deutsch (ÖSD), Goethe Institut, Telc GmbH.

Nur bei einem Erstantrag zusätzlich:

  • Kopie des gesamten Reisepasses
  • Strafregisterbescheinigung aus dem Herkunftsland, die höchstens 3 Monate alt ist
    Eine Strafregisterbescheinigung ist eine offizielle Bestätigung über Vorstrafen oder Verurteilungen einer Person, die bisher im Strafregister eingetragen sind. Herkunftsland ist das Land, dessen Staatsangehörigkeit Sie haben. Wenn Sie vor dem Aufenthalt in Österreich länger als 6 Monate in einem anderen Land gelebt haben, benötigen Sie die Strafregisterbescheinigung aus diesem Land.

Nur bei einem Verlängerungsantrag zusätzlich:

Bringen Sie zu Ihrem Termin bitte die Originalunterlagen und Kopien mit.

Wenn Ihre Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch sind, benötigen Sie auch eine deutsche Übersetzung. Diese Übersetzung muss von einem*einer gerichtlich beeideten Übersetzer*in oder Dolmetscher*in gemacht oder bestätigt sein.

Internationale mehrsprachige Dokumente müssen nicht übersetzt werden.

Viele ausländische Originaldokumente müssen entweder mit einer diplomatischen Beglaubigung oder mit einer Apostille versehen werden. Beides bestätigt, dass Ihre Dokumente echt sind.

Länderliste für Apostillen und diplomatische Beglaubigungen

Es kann sein, dass Sie weitere Dokumente vorlegen müssen.

Wenn Sie Unterlagen nachreichen, müssen Sie diese per Post oder E-Mail an die für Sie zuständige Stelle schicken. E-Mails, die Sie an die persönliche E-Mail-Adresse von Mitarbeiter*innen schicken, gelten nicht als rechtswirksam eingebracht.

Und Sie müssen für E-Mails und Beilagen die von der Stadt Wien unterstützten Dokumentenformate verwenden. Dokumente, die als Downloadlink geschickt werden, können nicht geöffnet werden. Wenn Sie Beilagen in einem Format schicken, das aus Sicherheitsgründen nicht unterstützt wird, bekommen Sie eine E-Mail, die Sie auf das Problem hinweist.

Informationen zur ordnungsgemäßen Übermittlung von Unterlagen, Schreiben und Dokumenten finden Sie unter "Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren".

Kosten und Zahlung

  • 160 Euro für jede Niederlassungsbewilligung
  • Für Reisedokumente und Personenstandsurkunden können zusätzlich je nach Art des Dokuments 14,30 oder 7,20 Euro anfallen.

Die Kosten sind höher, wenn Sie einen Verlängerungsantrag/Zweckänderungsantrag, also einen Kombiantrag, stellen.

Sie bekommen die Niederlassungsbewilligung erst, wenn Sie die Kosten bezahlt haben.

Verwenden Sie in Wien dafür den Zahlschein, den Sie von der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) bekommen oder zahlen Sie an einer der Stadtkassen.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

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