Aufenthaltsbewilligung Sozialdienstleistender

Allgemeine Informationen

Die Aufenthaltsbewilligung Sozialdienstleistender benötigen Sie, wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats haben und bei einer überparteilichen und gemeinnützigen Organisation in Österreich tätig sein möchten. Sie verdienen dabei kein Geld und die Organisation macht keine Gewinne. Und Ihre konkrete Tätigkeit muss Ausbildungs- oder Fortbildungscharakter haben.

Die Aufenthaltsbewilligung Sozialdienstleistender wird nur bei einem Erstantrag bewilligt.

Den Erstantrag stellen Sie, wenn Sie noch kein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz haben und die Aufenthaltsbewilligung zum ersten Mal beantragen. Es ist auch ein Erstantrag, wenn Sie früher schon einmal einen Aufenthaltstitel für Österreich hatten, der abgelaufen ist.

Die Aufenthaltsbewilligung Sozialdienstleistender ist so lange gültig, wie Sie bei der Organisation arbeiten, aber insgesamt höchstens 12 Monate. Die Aufenthaltsbewilligung kann nur verlängert werden, wenn Sie nicht auf 12 Monate ausgestellt wurde. Einen Zweckänderungsantrag können Sie nur stellen, wenn Sie während des Aufenthalts eine Person heiraten oder sich mit einer Person verpartnern, die die österreichische Staatsangehörigkeit hat.

Mit dieser Aufenthaltsbewilligung dürfen Sie höchstens 12 Monate und nur für die Organisation, die auf der Aufenthaltsbewilligung genannt ist, tätig sein. Innerhalb von 3 Jahren dürfen Sie nur 12 Monate als Sozialdienstleistende*r in Österreich arbeiten.

Eine Familienzusammenführung ist nicht möglich. Das heißt, nur wenn Ihre Familienangehörigen ein Anrecht auf einen eigenen Aufenthaltstitel haben, können Sie Ihre Familie nach Österreich mitnehmen.

Erstantrag

Den Erstantrag stellen Sie, wenn Sie noch kein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz haben und die Aufenthaltsbewilligung zum ersten Mal beantragen. Es ist auch ein Erstantrag, wenn Sie früher schon einmal einen Aufenthaltstitel für Österreich hatten, der abgelaufen ist.

Zweckänderungsantrag

Eine Änderung des Aufenthaltszweckes ist nur möglich, wenn Sie während Ihres Aufenthalts eine Person heiraten oder sich mit einer Person verpartnern, die die österreichische Staatsangehörigkeit hat.

Das müssen Sie der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) so schnell wie möglich melden und einen Zweckänderungsantrag stellen. Wenn Sie das nicht melden, entscheidet das Bezirksamt über eine Geldstrafe. Diese kann 50 bis 250 Euro betragen.

Sie müssen den Antrag stellen, bevor die gültige Aufenthaltsbewilligung abläuft, also spätestens am letzten Tag der Gültigkeit Ihrer aktuellen Aufenthaltsbewilligung.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

  • Sie haben die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates. Drittstaaten sind alle Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz.
    und
  • Ihre Tätigkeit ist vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen.
  • Sie sind bei einer überparteilichen und gemeinnützigen Organisation tätig, die keine Gewinne macht. Und Sie verdienen kein Geld.
    und
  • Die überparteiliche und gemeinnützige Organisation gibt eine Haftungserklärung ab.
    und
  • Ihre Tätigkeit hat einen Ausbildungscharakter oder Fortbildungscharakter.
    und
  • Sie haben in den letzten 3 Jahren keine Aufenthaltsbewilligung Sozialdienstleistender in Österreich gehabt.

Außerdem müssen Sie die erforderlichen Unterlagen vorlegen.

Fristen und Termine

Sie können die Aufenthaltsbewilligung Sozialdienstleistender beantragen, wenn Sie in den letzten 3 Jahren vor der Antragstellung noch keine Aufenthaltsbewilligung Sozialdienstleistender in Österreich gehabt haben.

Die Aufenthaltsbewilligung Sozialdienstleistender ist so lange gültig, wie Sie bei der Organisation tätig sind, aber höchstens 12 Monate.

Wenn Ihr Reisepass nicht so lange gültig ist, erhalten Sie die Aufenthaltsbewilligung nur so lange, wie der Reisepass gültig ist. Nur, wenn Sie die Krankenversicherung für den gesamten Zeitraum abschließen und Ihren Reisepass verlängern lassen, bevor über Ihren Antrag entschieden wurde, können Sie die Aufenthaltsbewilligung für die maximal möglichen 12 Monate erhalten.

Eine Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung ist nur möglich, wenn sie nicht auf 12 Monate ausgestellt wurde.

Einen Zweckänderungsantrag müssen Sie stellen, bevor die gültige Aufenthaltsbewilligung abläuft, also spätestens am letzten Tag der Gültigkeit Ihrer aktuellen Aufenthaltsbewilligung.

Zuständige Stelle

Erstantrag

Wenn Sie kürzer als 6 Monate in Österreich bleiben wollen, brauchen Sie ein Visum. Wenden Sie sich bitte an die österreichische Botschaft oder an das österreichische Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen.

Wenn Sie länger als 6 Monate in Österreich bleiben wollen, stellen Sie den Antrag im Ausland. Wenden Sie sich bitte an die österreichische Botschaft oder an das österreichische Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen.

Nur wenn Sie ohne Visum nach Österreich einreisen dürfen, können Sie den Antrag auch während Ihres zulässigen visumfreien Aufenthalts in Österreich stellen. Ohne Visum dürfen Sie einreisen, wenn Ihr Land kein visumpflichtiger Drittstaat ist, oder wenn Sie einen Aufenthaltstitel von einem anderen EU-Staat haben.

Wenn Sie in Wien wohnen werden, ist die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) - Business Immigration Office zuständig.

Wie Sie dort einen Termin buchen, erfahren Sie im Verfahrensablauf.

Wenn Sie in einem anderen Bundesland in Österreich wohnen werden, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle in Ihrem Bundesland.

Zweckänderungsantrag

Sie wohnen in Wien:

Für Zweckänderungen wenden Sie sich bitte an das Servicecenter der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35), Telefon: +43 1 4000-3535, E-Mail: servicecenter@ma35.wien.gv.at.

Sie wohnen in einem anderen Bundesland in Österreich:

Wenn Sie in einem anderen Bundesland in Österreich wohnen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle in diesem Bundesland.

Verfahrensablauf

Erstantrag

Sie müssen den Antrag persönlich stellen.

Sie stellen den Antrag bei der österreichischen Botschaft oder beim österreichischen Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen und warten dort das Ende des Verfahrens ab.

Nur wenn Sie ohne Visum nach Österreich einreisen dürfen, können Sie den Antrag während Ihres zulässigen visumfreien Aufenthalts auch in Österreich stellen.

Wenn Sie in Wien wohnen werden, müssen Sie dafür einen Termin bei der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) - Business Immigration Office buchen.

Informieren Sie sich rechtzeitig über freie Termine.

Online-Terminbuchung im Business Immigration Office

Wenn Sie kein Internet haben, können Sie auch unter +43 1 4000-3535 telefonisch einen Termin buchen.

Wenn Sie den Termin nicht einhalten können, stornieren Sie ihn bitte rechtzeitig.

Wenn Sie eine Aufenthaltsbewilligung beantragen, werden von Ihnen Fingerabdrücke abgenommen.

Wenn Sie den Antrag persönlich in Wien gestellt haben und der Antrag nicht in der Zeit erledigt werden kann, in der Sie ohne Visum in Österreich bleiben können, müssen Sie aus Österreich ausreisen und das Ende des Verfahrens im Ausland abwarten.

Wenn die Voraussetzungen für die Aufenthaltsbewilligung vorliegen, werden Sie von der österreichischen Botschaft, dem österreichischen Generalkonsulat oder der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) informiert. Wenn Sie für die Einreise nach Österreich ein Visum brauchen, erhalten Sie von der österreichischen Botschaft oder vom österreichischen Generalkonsulat ein Visum zur Abholung der Aufenthaltsbewilligung.

Melden Sie sich nach Ihrer Einreise so schnell wie möglich bei der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35). Sie bekommen dann einen Termin zur Abholung der Aufenthaltsbewilligung. Sie erhalten die Aufenthaltsbewilligung im Scheckkartenformat persönlich.

Erst wenn Sie die Aufenthaltsbewilligung haben, dürfen Sie in Österreich für die überparteiliche und gemeinnützige Organisation tätig sein.

Für Informationen zu Ihrem Verfahren wenden Sie sich bitte an das Servicecenter der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35), Telefon: +43 1 4000-3535, E-Mail: servicecenter@ma35.wien.gv.at.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefüllter und unterschriebener Antrag in deutscher oder englischer Sprache
  • Gültiges Reisedokument, zum Beispiel Reisepass
  • Zusätzlich: Kopie des gesamten Reisepasses
  • Aktuelles biometrisches Passfoto, das höchstens 6 Monate alt ist
  • Schriftliche Erklärung von Ihnen, dass die Tätigkeit nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegt und bei einer überparteilichen und gemeinnützigen Organisation erbracht wird, die selbst keine Gewinne macht
  • Beschreibung der Tätigkeit, die Sie übernehmen werden
  • Nachweis einer Krankenversicherung, die in Österreich leistungspflichtig ist und alle Risiken deckt.
    Ein solcher Nachweis ist zum Beispiel eine Selbstversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse oder eine private Krankenversicherung.
  • Nachweis, wie der Lebensunterhalt in Österreich gesichert ist.
    Ein Nachweis ist die Haftungserklärung der überparteilichen und gemeinnützigen Organisation, bei der Sie tätig sind.
  • Strafregisterbescheinigung aus dem Herkunftsland, die höchstens 3 Monate alt ist
    Strafregisterbescheinigung ist eine offizielle Bestätigung über Vorstrafen oder Verurteilungen einer Person, die bisher im Strafregister eingetragen sind.
    Herkunftsland ist das Land, dessen Staatsangehörigkeit Sie haben. Wenn Sie vor dem Aufenthalt in Österreich länger als 6 Monate in einem anderen Land gelebt haben, benötigen Sie die Strafregisterbescheinigung aus diesem Land.
  • Schriftliche Erklärung der Organisation über ihre Überparteilichkeit und Gemeinnützigkeit
  • Nachweis über die finanzielle Lage der Organisation
    Nachweise sind zum Beispiel ein Vereinskontoauszug oder eine Steuererklärung.
  • Nachweis, dass Sie eine ortsübliche Unterkunft haben
    Ein Nachweis ist zum Beispiel ein Mietvertrag, ein Kaufvertrag oder eine Wohnrechtsvereinbarung.
  • Nachweis über die Höhe der Miete oder der Betriebskosten der Unterkunft
    Nachweise sind zum Beispiel Mietvertrag, Betriebskostenabrechnung oder Kontoauszüge.

Bringen Sie zu Ihrem Termin bitte die Originalunterlagen und Kopien mit.

Wenn Ihre Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch sind, benötigen Sie auch eine deutsche Übersetzung. Diese Übersetzung muss von einem*einer gerichtlich beeideten Übersetzer*in oder Dolmetscher*in gemacht oder bestätigt sein.

Internationale mehrsprachige Dokumente müssen nicht übersetzt werden.

Viele ausländische Originaldokumente müssen entweder mit einer diplomatischen Beglaubigung oder mit einer Apostille versehen werden. Beides bestätigt, dass Ihre Dokumente echt sind.

Länderliste für Apostillen und diplomatische Beglaubigungen

Es kann sein, dass Sie weitere Dokumente vorlegen müssen.

Wenn Sie Unterlagen nachreichen, müssen Sie diese per Post oder E-Mail an die für Sie zuständige Stelle schicken. E-Mails, die Sie an die persönliche E-Mail-Adresse von Mitarbeiter*innen schicken, gelten nicht als rechtswirksam eingebracht.

Und Sie müssen für E-Mails und Beilagen die von der Stadt Wien unterstützten Dokumentenformate verwenden. Dokumente, die als Downloadlink geschickt werden, können nicht geöffnet werden. Wenn Sie Beilagen in einem Format schicken, das aus Sicherheitsgründen nicht unterstützt wird, bekommen Sie eine E-Mail, die Sie auf das Problem hinweist.

Informationen zur ordnungsgemäßen Übermittlung von Unterlagen, Schreiben und Dokumenten finden Sie unter "Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren".

Kosten und Zahlung

  • 160 Euro für jede Aufenthaltsbewilligung
  • Für Reisedokumente und Personenstandsurkunden können zusätzlich je nach Art des Dokuments 14,30 oder 7,20 Euro anfallen.

Die Kosten sind höher, wenn Sie einen Verlängerungsantrag/Zweckänderungsantrag, also einen Kombiantrag, stellen.

Sie bekommen die Aufenthaltsbewilligung erst, wenn Sie die Kosten bezahlt haben.

Verwenden Sie in Wien dafür den Zahlschein, den Sie von der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) bekommen oder zahlen Sie an einer der Stadtkassen.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Zusätzliche Informationen

Rechtliche Grundlagen

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