Richtlinien zu Förderungsdarlehen von Eigenheimen, Reihenhäusern (auf Eigengrund) und Dachgeschossausbauten für den Eigenbedarf

Ökologische Mindeststandards

Wohnnutzfläche

Der Fixbetrag des Darlehens beträgt 365 Euro je Quadratmeter der angemessenen Nutzfläche. Unterschieden wird zwischen angemessener Wohnnutzfläche und tatsächlicher Wohnnutzfläche: Die angemessene Wohnnutzfläche dient als Multiplikator zur Ermittlung der Förderungshöhe. Die tatsächliche Wohnnutzfläche legt die maximale Größe einer förderbaren Wohnung fest.

Angemessene Wohnnutzfläche

Das Ausmaß der angemessenen Wohnnutzfläche wird - je nach Familiengröße - individuell festgelegt. Folgende Staffelung ist vorgesehen:

  • 1 Person: 50 Quadratmeter
  • 2 Personen: 70 Quadratmeter
  • 3 Personen: 85 Quadratmeter
  • 4 Personen: 100 Quadratmeter
  • 5 Personen: 115 Quadratmeter
  • 6 Personen: 130 Quadratmeter
  • 7 Personen: 145 Quadratmeter
  • 8 Personen: 150 Quadratmeter
  • Bei Jungfamilien (kein Mitglied hat das 40. Lebensjahr vollendet): zusätzlich 15 Quadratmeter, sofern 150 Quadratmeter nicht überschritten werden

Bei allen Personen muss es sich um nahestehende Personen (im Sinne des WWFSG 1989, § 2 Z 11), wie Ehepartner*in, Kinder, Eltern, Lebensgefährt*in beziehungsweise eingetragene*r Partner*in handeln.

Tatsächliche Wohnnutzfläche

Die tatsächlich errichtete Wohnnutzfläche darf - bei sonstigem Verlust der Förderbarkeit - nicht mehr als 150 Quadratmeter betragen.

Achtung: Sollte die (rechnerisch) angemessene Wohnnutzfläche die tatsächlich hergestellte Wohnnutzfläche übersteigen, kann nur im Ausmaß der tatsächlichen Wohnnutzfläche gefördert werden.

Laufzeit, Verzinsung und Rückzahlung

  • Das Darlehen ist mit einem Prozent (der Darlehenssumme) pro Jahr verzinst.
  • Die Darlehenslaufzeit beginnt ab Bezug der Wohnungen, spätestens aber nach der Fertigstellungsanzeige, sofern das Darlehen zugezählt wurde. In den ersten 5 Jahren der Darlehenslaufzeit werden nur Zinsen bezahlt. Ab dem 6. Jahr setzen Kapitalrückzahlungen ein:
    • Vom 6. bis zum 10. Jahr jährlich 2 Prozent der Darlehenssumme
    • Vom 11. bis zum 15. Jahr jährlich 3 Prozent der Darlehenssumme
    • Vom 16. bis zum 20. Jahr jährlich 4 Prozent der Darlehenssumme
    • Vom 21. bis zum 25. Jahr jährlich 5 Prozent der Darlehenssumme
    • Vom 26. bis zum 30. Jahr jährlich 6 Prozent der Darlehenssumme

Die Höhe des Eigenmitteleinsatzes wird nicht zwingend vorgeschrieben. Achtung: Eigenheime auf Pachtgrund werden anders gefördert, nämlich wie Kleingartenwohnhäuser: Errichtung von Kleingartenwohnhäusern und Eigenheimen auf Pachtgrund - Förderungsantrag.

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Stadt Wien | Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
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