Antrag auf Bewilligung von Werbung mit Lautsprecherwagen

Allgemeine Informationen

Wer mittels Lautsprecherwagen auf öffentlichen Verkehrsflächen werben will, benötigt dafür eine Bewilligung.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs dürfen durch die vorgesehene Nutzung nicht beeinträchtigt werden.

Fristen und Termine

Der Antrag muss 3 Wochen - empfohlen werden 5 Wochen - vor der geplanten Werbemaßnahme eingereicht werden.

Das Ergebnis eines sogenannten Ermittlungsverfahrens bestimmt dann, ob beziehungsweise in welcher Form und in welchem Umfang eine Bewilligung erteilt werden kann.

Zuständige Stelle

Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten (MA 46)
12., Niederhofstraße 21
Kundencenter: 1. Stock, Eingang: 12., Ignazgasse 4
Telefon: +43 1 95559
Fax: +43 1 4000-99-92110
E-Mail: post@ma46.wien.gv.at

Anträge können im Kund*innen-Center, Montag bis Freitag von 8 bis 15 Uhr eingereicht werden. Am Karfreitag, undam 24. am 31.Dezember von 8 bis 11 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.

Erforderliche Unterlagen

Der schriftliche Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Name (inklusive Geburtsdatum) beziehungsweise Firmenname (inklusive Firmenbuchnummer)
  • Telefonnummer oder E-Mail-Adresse der Antragsteller*innen für Rückfragen
  • Zeitraum der geplanten Werbemaßnahme
  • KFZ-Kennzeichen
  • Straßenzüge, die befahren werden sollen

Kosten und Zahlung

  • Bundesgebühr:
    • 14,30 Euro für den Antrag
    • 3,90 Euro je Beilage (Bogen), maximal 21,80 Euro
    • 14,30 Euro für die Verhandlungsschrift
  • Verwaltungsabgabe:
    • 3,99 Euro für die Verhandlungsschrift
    • 268,88 Euro für die Bewilligung
  • Kommissionsgebühr:
    • 7,63 Euro für Amtshandlungen außerhalb des Amtes pro halbe Stunde und Amtsorgan
    • 8,70 Euro für die Teilnahme eines Organes der Landespolizeidirektion pro halbe Stunde und Amtsorgan

Die Kosten werden je zusammenhängenden Terminen und Örtlichkeiten verrechnet.

Bitte beachten Sie, dass die Kosten je nach Durchführung des verkehrsbehördlichen Ermittlungsverfahrens (zum Beispiel Verhandlung) und den notwendigen Verkehrsmaßnahmen variieren können.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Zusätzliche Informationen

Für die Werbung mittels Lautsprecherwagen auf öffentlichen Verkehrsflächen muss zusätzlich eine privatrechtliche Vereinbarung mit der Abteilung Straßengrundverwaltung (MA 28) abgeschlossen werden.

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