Veröffentlichungen von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Von der Behörde sind gemäß § 366b Abs. 5 Gewerbeordnung 1994 rechtskräftige Entscheidungen zu veröffentlichen, mit denen eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme wegen des Verstoßes gegen die Bestimmungen der §§ 365m1 bis 365z Abs. 7 Gewerbeordnung 1994 betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhängt werden. Es sind jedenfalls Art und Wesen des Verstoßes und die Identität der verantwortlichen Personen bekanntzumachen.
Derzeit liegen keine rechtskräftigen Entscheidungen vor.
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- Letzte Aktualisierung: 02.12.2025, 17.44 Uhr
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