Prävention und Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (IAS-VO)
Öffentlichkeitsbeteiligung iSd Art. 26 IAS-VO
Für invasive gebietsfremde Arten der Unionsliste, die in einem Bundesland verbreitet sind, hat die Abteilung Wasserrecht (MA 58) Management-Maßnahmen gemäß Art. 19 IAS-VO auszuarbeiten. Die Management-Maßnahmen müssen der Öffentlichkeit mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Verfügung gestellt werden. Diese Möglichkeit besteht für alle neu ausgearbeiteten Maßnahmen und dauert jeweils 6 Wochen.
Derzeit werden keine neuen Management-Maßnahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung unterzogen.
Veröffentlichte Management-Maßnahmen für invasive gebietsfremde Arten
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- Letzte Aktualisierung: 02.12.2025, 17.32 Uhr
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