Verlust von Dienstausweisen und Dienstabzeichen
In § 35 Abs. 5 der Dienstordnung 1994 und § 4 Abs. 9 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 wird bestimmt, dass in Verlust geratene Dienstausweise und Dienstabzeichen durch öffentliche Bekanntmachung im Internet für ungültig zu erklären sind.
Dienstausweise
Nach den dienstrechtlichen Bestimmungen sind Beamtinnen und Beamte des Dienststandes und des Ruhestandes sowie Vertragsbedienstete, für welche die Vertragsbedienstetenordnung 1995 gilt, verpflichtet, den Verlust ihres Dienstausweises (§ 34a der Dienstordnung 1994) dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden.
Die Meldung über den Verlust des Dienstausweises ist der MA 2 im Weg der Dienststelle zu übermitteln; dies gilt nicht für Bedienstete im Anwendungsbereich des Wiener Stadtwerke - Zuweisungsgesetzes.
Folgende Dienstausweise sind in Verlust geraten und werden für ungültig erklärt:
- Magistrat (MA) 2
- Derzeit liegen keine Meldungen vor.
- Magistrat (MA) 6
- Derzeit liegen keine Meldungen vor.
- Magistrat (MA) 59
- Derzeit liegen keine Meldungen vor.
- Wiener Stadtwerke (MD-PWS)
- Derzeit liegen keine Meldungen vor.
Dienstabzeichen
- Derzeit liegen keine Meldungen vor.
Rundsiegel
- Derzeit liegen keine Meldungen vor.
Ungültigkeit eines Organstrafverfügungsblockes
- Derzeit liegen keine Meldungen vor.
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